"Im Inklusionsprozess strebt die einzelintegrative Arbeit danach, sich überflüssig zu machen."
Die gemeinsame Erziehung von behinderten und nicht-behinderten Kindern bezieht sich im Grunde auf die bereits seit 30 Jahren präsente Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen selbstverständlichen Umgang mit Diversität von frühester Kindheit an geschaffen werden müssen. Dies beinhaltet die Chance, Barrieren der Angst, Abwehr, Voreingenommenheit und mangelnden Auseinandersetzung abzubauen, zu mildern oder dem vorzubeugen. In der integrativen Werteauffassung geht es demgemäß darum, den Spagat zu schaffen zwischen individuellen Betrachtungsweisen betroffener Kinder, ohne jedoch Anpassungsdruck zu erzeugen.[1]
Selektive Bildungs- und Betreuungsformen bedeuten für ein Kind keineswegs, dass bezogen auf das explizit „sozial-kognitive Lernen“ größere Entwicklungsfortschritte zu erwarten sind. In homogenen Gruppen und segregierenden Einrichtungen bleiben behinderten Kindern wohlmöglich mithin soziale Lernerfahrungen vorenthalten. Zudem werden Menschen „[…] in ihren wichtigsten Sozialisationsphasen [nämlich dem Kindesalter] voneinander isoliert (und damit entfremdet), um sich dadurch – so der Anspruch – umso besser auf das gesellschaftliche Miteinander vorzubereiten.“[2]
Bildungs- und Erziehungsinstitutionen nehmen folglich bedeutende Rollen ein, denn „[…] [hier] werden die Maßstäbe vermittelt, hier bilden sich die fundamentalen kognitiv-emotionalen Strukturen und praktischen Handlungsmuster aus, die auch in die Ausgestaltung späterer Beziehungen hineinwirken.“ Vor dem Hintergrund dieser Anschauung seien die vier prägnantesten Grundsätze beim Bild vom Kind genannt:
- Die Anerkennung von Heterogenität als „gattungsspezifisch“[3]
- Die Wertschätzung von Vielfalt und Vielförmigkeit
- Das Kind als Akteur seiner Entwicklung und Bildung
- Das Kind als Träger von Rechten (UN-Kinderrechtskonvention)
Die vier maßgeblichen Leitlinien und Anforderungen sowie Leistungsansprüche ergeben sich aus der bereits aufgeführten Gesetzgebung:
- Jedem Kind soll eine wohnortnahe Eingliederung, Betreuung und Bildung zuteilwerden.
- Jedem behinderten (von Behinderung bedrohtem) Kind soll das Recht auf Selbstbestimmung, Mitwirkung und struktureller Mitgestaltung sowie das Leben in der Gesellschaft zuteilwerden (§ 1 SGB IX, AVBayKiBiG, 01.09.2013).
- Jedem behinderten (von Behinderung bedrohtem) Kind soll die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und Benachteiligung vermieden (§§ 55-59 SGB IX) werden.
- Jedem behinderten (von Behinderung bedrohtem) Kind soll das Recht auf Koordinierung und Sicherung der Teilhabe zukommen (§§ 60-63 SGB IX).
„Ideal ist eine Umwelt denkbar, die so vielfältige Rollenerwartungen hegt, dass auch ein Mensch mit Schädigung und Leistungsminderung gesellschaftlich akzeptierte Rollen ausfüllen kann. Dieser Mensch wäre trotz Schädigung und Leistungsminderung frei von Behinderung.“[4]